VEREINSSATZUNG

des Männer Turn- und Sportvereins Beindersheim 1909 e. V.

MTSV Beindersheim

§ 1 Name und Sitz
Der 1909 gegründete Sportverein führt den Namen “Männer Turn- und Sportverein Beindersheim”.
Der Verein hat seinen Sitz in Beindersheim.
Die Vereinsfarben sind rot-schwarz
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen unter VR 20474 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports in allen Sportarten für Frauen und Männer sowie in besonderem Maße für die weibliche und männliche Jugend.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen i. H. v. 3 Monatsbeiträgen oder mehr, trotz vorhergehender Mahnung, die mindestens 4 Wochen vor dem Beschluss schriftlich erfolgen muß und den Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit zu enthalten hat.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhaften Verhaltens.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Beiträge
Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die erweiterte Vorstandschaft

§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt und soll zu Beginn des Jahres abgehalten werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 10 Tagen liegen.
Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens
8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem 1. Kassenwart,
dem 1. Schriftführer. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist die erweiterte Vorstandschaft berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Bei vorübergehender Verhinderung des Kassenwarts und des Schriftführers werden diese durch den 2. Kassenwart und den 2. Schriftführer vertreten.
Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Angelegenheit der nächsten Sitzung der erweiterten Vorstandschaft zur Entscheidung vorzulegen.
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der erweiterten Vorstandschaft. Der Vorstand hat die Ausgaben des Vereins zu bewilligen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der 2. und der 3. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

§ 9 Erweiterte Vorstandschaft
Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand und den von der ordentlichen Mitgliederversammlung für jeweils 1 Jahr gewählten Mitgliedern. Als Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft können gewählt werden:
a) 2. Kassenwart
b) 2. Schriftführer
c) Leiter der einzelnen Sportabteilungen
d) Beisitzer, deren Höchstzahl auf 5 festgelegt wird.
e) Funktionsbeauftragte
Aufgabe der erweiterten Vorstandschaft ist die Erörterung und Beschlußfassung über
a) generelle Festlegung der vom Verein zu unterhaltenden Sportabteilungen
b) Investitionen
c) allgemeine Vereinsveranstaltungen.
Die erweiterte Vorstandschaft kann vom Vorstand Auskunft über alle Angelegenheiten des Vereins verlangen.
Die erweiterte Vorstandschaft wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die erweiterte Vorstandschaft soll in der Regel jeden Monat einmal tagen. Auf Antrag von mindestens 4 Mitgliedern der erweiterten Vorstandschaft ist diese zu einer Sitzung einzuberufen. Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft.
Die erweiterte Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn 1/3 ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Die erweiterte Vorstandschaft kann für einzelne Angelegenheiten Ausschüsse bilden, in die auch Vereinsmitglieder berufen werden dürfen, die nicht Mitglied der erweiterten Vorstandschaft sind. Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihr erteilten Aufgaben und Vollmachten tätig.

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands und der erweiterten Vorstandschaft ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des Vorstands.

§ 12 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, ha jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgende Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Näheres regelt die Datenschutzverordnung.

§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) die erweiterte Vorstandschaft mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Auflösungsbeschluß fassen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Beindersheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Beindersheim, den 12.04.2019, 09.07.2019

1. Vorsitzender – Hartmut Stutzmann

2. Vorsitzender – Uwe Fischer

3. Vorsitzender – Marcel Scheidt